Hinweisgeber

Meldemöglichkeit

Hinweisgeber haben die Möglichkeit unter folgender E-Mail-Adresse eine Meldung abzugeben:

hinweisgeber@lge.at

Ein Link auf der Homepage der LGE und ihrer Töchterunternehmen ist implementiert.

Verdächtige Aktivitäten melden

Liebe Besucher*innen,

Wir sind stets bemüht, eine sichere und vertrauenswürdige Umgebung zu schaffen. Wenn Sie Kenntnis von verdächtigen Aktivitäten oder möglichen Missständen haben, möchten wir Sie ermutigen, uns darüber zu informieren. Ihre Hinweise sind von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass wir unseren Verpflichtungen nachkommen und Probleme effektiv angehen können.

Wir sichern Ihnen absolute Vertraulichkeit zu. Bitte verwenden Sie die links bzw. oben stehende E-Mail-Adresse um uns anonym und sicher über Ihre Bedenken oder Beobachtungen zu informieren. Wir schätzen Ihre Mitwirkung und danken Ihnen im Voraus für Ihre Unterstützung.

Was kann gemeldet werden?

Verstöße, die in folgende Anwendungsbereiche fallen:

öffentliches Auftragswesen, Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Produktsicherheit und -konformität, Verkehrssicherheit, Umweltschutz, Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, öffentliche Gesundheit, Verbraucherschutz, Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen, Verstöße gegen finanzielle Interessen der Union, Verstöße gegen Binnenmarktvorschriften

Verfahren der internen Meldungen

Die Vertraulichkeit der Identität des/der Hinweisgeber*in und Dritter (erwähnt in der Meldung) muss sichergestellt werden. Nur befugte Mitarbeiter*innen dürfen Zugriff auf die Meldung haben. Nachdem die Meldung eines Whistleblowers eingetroffen ist, ist dies dem Whistleblower innerhalb von 7 Tagen zu bestätigen. Innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens sollte er über die geplanten oder ergriffenen Folgemaßnahmen und die Gründe für die Wahl jener Folgemaßnahmen informiert werden. Ein angemessener Zeitrahmen zur Unterrichtung des Whistleblowers sollte drei Monate nicht überschreiten.